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Verkehrsrecht in Frankfurt am Main und im Rhein-Main-Gebiet: Unfallregulierung und Bußgeldverfahren
Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte einer Haftpflichtversicherung gegenüber, die Schäden täglich reguliert und ihre Positionen kennt. In Bußgeldsachen läuft mit der Zustellung des Bescheids eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. In beiden Fällen ist eine frühe anwaltliche Beratung sinnvoll, bevor gegenüber der Versicherung oder der Behörde Erklärungen abgegeben werden.
Schadensregulierung nach dem Verkehrsunfall
Bei einem unverschuldeten Unfall haftet die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für den gesamten Schaden (§ 7 StVG, § 249 BGB). Ersatzfähig sind neben den Reparaturkosten oder dem Wiederbeschaffungswert die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die merkantile Wertminderung, der Nutzungsausfall oder die Kosten eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur, Abschleppkosten und eine Unkostenpauschale, bei Verletzungen zudem Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts gehören zum ersatzfähigen Schaden und sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
Versicherer bieten häufig ein eigenes Schadensmanagement an: Partnerwerkstatt, hauseigener Gutachter, zügige Auszahlung. Darauf sind Geschädigte nicht angewiesen. Bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze darf ein Sachverständiger eigener Wahl beauftragt werden, und die Werkstatt bestimmt der Geschädigte selbst. Die Kanzlei stellt den Schaden vollständig zusammen, führt die Korrespondenz mit der Versicherung und setzt die Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durch.
Ist die Verursachung streitig oder tragen beide Seiten Verantwortung, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 StVG. Entscheidend sind dann Unfallskizze, Zeugenaussagen, Spuren und die polizeiliche Unfallaufnahme. Je früher diese Beweismittel gesichert werden, desto besser lässt sich die eigene Position belegen.
Bußgeldbescheid, Fahrverbot und Punkte
- Der Anhörungsbogen verpflichtet nur zu Angaben zur Person. Angaben zur Sache sollten erst nach Akteneinsicht erfolgen. Diese wird von der Kanzlei beantragt.
- Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen (§ 67 OWiG).
- Geprüft werden die Messung (Messgerät, Eichung, Messprotokoll, Toleranzabzug), die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG und die Identifizierung des Fahrers.
- Droht ein Fahrverbot, wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Bußgeldkatalog-Verordnung vorliegen und ob im Einzelfall gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen werden kann, etwa bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes.
- Punkte im Fahreignungsregister, Entziehung der Fahrerlaubnis ab acht Punkten, Fahreignungsseminar und Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Bußgeldverfahrens in aller Regel. Die Deckungsanfrage wird von der Kanzlei gestellt.
Unterlagen für das erste Gespräch
Nach einem Unfall: Unfallbericht oder Aktenzeichen der Polizei, Lichtbilder der Fahrzeuge und der Unfallstelle, Namen und Anschriften von Zeugen, Gutachten oder Kostenvoranschlag sowie der bisherige Schriftwechsel mit den Versicherungen. In Bußgeldsachen: Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid samt Briefumschlag, aus dem sich das Zustelldatum ergibt, und die Versicherungsnummer der Rechtsschutzversicherung.
Häufige Fragen
Muss der Anhörungsbogen zurückgesandt werden?
Angaben zur Person sind zu machen, wenn sie auf dem Bogen unzutreffend oder unvollständig sind. Zur Sache muss sich der Betroffene nicht äußern, auch nicht dazu, wer das Fahrzeug geführt hat. Eine unbedachte Angabe lässt sich später nicht zurücknehmen.
Wer trägt die Anwaltskosten nach einem Unfall?
Bei einem unverschuldeten Unfall die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, weil die Anwaltskosten Teil des ersatzfähigen Schadens sind. Bei Mithaftung werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote geteilt. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt den verbleibenden Anteil.
Wie lange kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden?
Zwei Wochen ab Zustellung. Maßgeblich ist das auf dem Zustellumschlag vermerkte Datum, nicht das Datum des Bescheids. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid rechtskräftig. Ein angeordnetes Fahrverbot wird dann wirksam.
Darf die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Nur unter den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen. Die Verweisungswerkstatt muss mühelos und ohne Weiteres zugänglich und die Reparatur dort gleichwertig sein. Bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind oder durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurden, scheidet eine Verweisung regelmäßig aus.