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Vertragsrecht in Frankfurt am Main und im Rhein-Main-Gebiet: Verträge prüfen, gestalten und durchsetzen
Die meisten Auseinandersetzungen im Vertragsrecht entstehen aus Verträgen, die vor der Unterzeichnung nicht geprüft wurden oder von der Gegenseite gestellt worden sind. Die Kanzlei prüft Verträge vor der Unterschrift, entwirft sie für Selbstständige und kleinere Unternehmen und vertritt Privatpersonen wie Unternehmer, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt.
Vertragsprüfung vor der Unterschrift
Über den Ausgang einer späteren Auseinandersetzung entscheidet häufig der Wortlaut des Vertrags. Kaufverträge über Fahrzeuge, Immobilien oder hochwertige Einrichtungen, Dienstleistungs- und Beratungsverträge sowie Verträge mit längerer Laufzeit werden darauf geprüft, welche Pflichten übernommen werden, wie Haftung und Gewährleistung geregelt sind, welche Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten und ob vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung mit konkreten Änderungsvorschlägen für die Verhandlung.
Vertragsgestaltung
Für Freiberufler und kleinere Unternehmen entwirft die Kanzlei Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rahmen- und Musterverträge, Auftragsbestätigungen und Vergütungsregelungen. Maßstab ist ein Vertrag, der im Streitfall Bestand hat und von den Kunden dennoch akzeptiert wird. Mietverträge über Wohn- und Gewerberäume werden auf der Seite Mietrecht für Vermieter behandelt.
Leistungsstörungen
- Mängel beim Kauf
- Bei einer mangelhaften Sache steht dem Käufer zunächst die Nacherfüllung zu. Erst danach kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht (§§ 434 ff. BGB). Die Kanzlei setzt die erforderlichen Fristen, sichert Beweise und führt die Auseinandersetzung mit dem Verkäufer, häufig bei Gebrauchtfahrzeugen und Einbauküchen.
- Verzug
- Bleibt eine Zahlung oder Lieferung aus, wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Verzugszinsen und Verzugsschaden werden geltend gemacht und bei Bedarf das gerichtliche Mahnverfahren oder die Klage eingeleitet.
- Widerruf und Kündigung
- Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, können innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen werden (§ 355 BGB). Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist erheblich. Dauerschuldverhältnisse wie Fitnessstudio-, Mobilfunk- oder Wartungsverträge werden auf Laufzeit, Verlängerungsklauseln und Kündigungsmöglichkeiten geprüft.
Forderungen durchsetzen und abwehren
Offene Forderungen werden außergerichtlich, im Mahnverfahren und im Klageverfahren beigetrieben. Nach Erlass eines Titels übernimmt die Kanzlei die Zwangsvollstreckung. Umgekehrt werden unberechtigte Forderungen abgewehrt, etwa aus behaupteten Vertragsschlüssen, überhöhten Rechnungen oder verjährten Ansprüchen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).
Unterlagen für das erste Gespräch
Der Vertrag mit allen Anlagen, der vollständige Schriftwechsel einschließlich E-Mails und Kurznachrichten, Rechnungen, Zahlungsbelege und Mahnungen sowie bei Mängeln Lichtbilder und, soweit vorhanden, Gutachten oder Kostenvoranschläge.
Häufige Fragen
Ist eine Lösung vom Vertrag nach der Unterschrift noch möglich?
Ein allgemeines Rücktrittsrecht besteht nicht. In Betracht kommen ein Widerruf bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, ein Rücktritt wegen Mängeln oder Nichtleistung, eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung oder eine Kündigung nach den vertraglichen Regelungen. Welcher Weg offensteht, hängt vom Vertragstyp und vom Sachverhalt ab.
Muss eine Rechnung bezahlt werden, die überhöht erscheint?
Der unstreitige Teil sollte gezahlt und dem Rest schriftlich mit Begründung widersprochen werden. Für den streitigen Betrag trägt der Rechnungssteller die Beweislast dafür, dass die Leistung vereinbart und erbracht wurde. Die Kanzlei prüft die Rechnung und formuliert den Widerspruch.
Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?
Der Mahnbescheid ergeht ohne Prüfung der Begründetheit. Widerspricht der Schuldner nicht, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, aus dem vollstreckt werden kann. Bei Widerspruch geht das Verfahren in ein streitiges Verfahren über. Das Mahnverfahren eignet sich für unstreitige Geldforderungen.
Wann verjährt eine Forderung?
Regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Für Mängelansprüche beim Kauf gelten zwei Jahre ab Ablieferung. Die Verjährung wird durch Mahnbescheid oder Klage gehemmt, nicht durch eine außergerichtliche Mahnung.